Investmentfonds & ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen

Investmentfonds und ETFs sind beliebte Anlageformen – sie ermöglichen es, mit kleinen Beträgen breit gestreut zu investieren. Seit der Investmentsteuerreform gelten besondere Regeln, die jeder Anleger kennen sollte.

Grundprinzip: Fonds als eigenes Steuersubjekt

Ein Investmentfonds gilt steuerlich als eigenständiges Zweckvermögen und unterliegt auf Fondsebene der Körperschaftsteuer. Für Anleger entstehen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne.

Hinweis (Steuerabzug in der Praxis):
Die steuerliche Beurteilung bzw. der Steuerabzug erfolgt hier bereits von den jeweiligen Gesellschaften, die für die Fonds oder ETFs zuständig sind (in der Praxis: auf Fondsebene durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft; auf Anlegerebene durch die inländische depotführende Bank/Zahlstelle mit Einbehalt der Kapitalertragsteuer).

Ausschüttungen

Ausschüttungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Bei inländischer Depotführung behält das Institut die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) direkt ein.

Die Vorabpauschale – Besteuerung auch ohne Ausschüttung

Thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds werden über die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) laufend besteuert. Grundlage ist der Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn × 70 % des jährlich festgelegten Basiszinssatzes. Die Pauschale ist auf die tatsächliche Jahreswertsteigerung inkl. Ausschüttungen gedeckelt. Im Jahr nach dem Erwerb erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Die Erhebung nimmt das depotführende Institut automatisch vor (Einzug vom Konto, soweit der Freistellungsauftrag überschritten ist).

Beispiel:
Wert am 01.01.: 10.000 €; Basiszins 2 % → 70 % = 1,4 % → „Basisertrag“ 140 €. Steigt der Fonds tatsächlich nur um 100 €, werden nur 100 € besteuert.

Veräußerungsgewinne

Beim Verkauf/Rückgabe ergibt sich der Gewinn aus Rücknahmepreis minus Anschaffungskosten. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden abgezogen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Altanteile (vor 2018 erworben)

Zum 01.01.2018 erfolgte eine Neufestsetzung der Werte. Bis Ende 2017 entstandene Gewinne bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig. Für sehr alte Anteile (vor 2009)gilt zusätzlich ein Freibetrag von 100.000 € pro Anleger.

Teilfreistellung – pauschale Entlastung

Weil Fonds auf Unternehmensebene teils schon Steuern zahlen, sind bestimmte Ertragsanteile beim Anleger pauschal steuerfrei. Beispiel: 30 % Teilfreistellung bei reinen Aktienfonds (automatisch durch die Bank berücksichtigt).

Unser Fazit

Investmentfonds und ETFs sind starke Bausteine für den Vermögensaufbau – steuerlich aber kein Selbstläufer. Wer Vorabpauschale, Veräußerungsregeln (inkl. Anrechnung bereits versteuerter Vorabpauschalen), Altanteils-Übergang und Teilfreistellung kennt, vermeidet unnötige Steuern und plant verlässlicher.

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Die steuerliche Einordnung kann komplex sein – etwa bei mehreren Depots oder internationalen Fonds. Schümann & Detje Steuerberatungsgesellschaft mbH unterstützt Sie bei der richtigen Erfassung und der steuerlichen Optimierung Ihrer Kapitalerträge. Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin.