Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme: Neues BFH-Urteil schafft Klarheit für Unternehmen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. I R 1/23) klargestellt, dass Verlustrückträge trotz Anteilsübernahme weiterhin möglich sind – ein wichtiges Signal für Unternehmen, die Umstrukturierungen, Verschmelzungen oder Gesellschafterwechsel planen.
Die Entscheidung betrifft die Auslegung des § 8c KStG, der eigentlich den Verlustabzug einschränkt, wenn mehr als 50 % der Anteile einer Körperschaft übertragen werden.
Worum ging es im Streitfall?
Eine GmbH erzielte:
- 2017: steuerpflichtigen Gewinn von 1.843.459 €
- 2018: Verlust von 14.058 € (bis zur Verschmelzung)
Noch vor der Verschmelzung wurden 100 % der Anteile an der verlusttragenden GmbH übernommen.
Das Finanzamt lehnte den Verlustrücktrag mit Hinweis auf § 8c KStG ab, wonach Verluste nicht mehr nutzbar sind, wenn ein sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt.
Der BFH sah dies jedoch anders.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
- 8c KStG beschränkt den Verlustvortrag – nicht aber den Verlustrücktrag.
Das bedeutet:
- Verluste, die in ein Steuerjahr zurückgetragen werden sollen, in dem der Gesellschafterbestand noch unverändert war, dürfen weiterhin abgezogen werden.
- Ein späterer Anteilserwerb ändert daran nichts, denn die „wirtschaftliche Identität“ der Gesellschaft im Rücktragsjahr bleibt bestehen.
Damit stärkt das Gericht die Möglichkeiten zur steuergünstigen Gestaltung in Unternehmensstrukturen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Diese Entscheidung eröffnet neue Handlungsspielräume:
✔️ Verlustnutzung bleibt bei Anteilsübernahmen flexibler
Gerade bei Unternehmenskrisen, Sanierungen oder Erwerb von Gesellschaften kann der Verlustrücktrag ein wertvolles steuerliches Instrument bleiben.
✔️ Planungssicherheit bei M&A-Transaktionen
Unternehmen und Investoren haben nun mehr Klarheit darüber, wie Verluste zeitlich genutzt werden können.
✔️ Verschmelzungen und Anteilserwerbe: genaue Prüfung nötig
Jeder Einzelfall bleibt komplex – insbesondere, wenn weitere steuerliche Regelungen wie § 8d KStG relevant sind.
Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme steuerlich optimal gestalten – mit Schümann & Detje an Ihrer Seite
Die steuerliche Behandlung von Verlustvorträgen und Verlustrückträgen bei Anteilsübernahmen ist komplex – und kleine Fehler in der Strukturierung können schnell dazu führen, dass Verluste endgültig verloren gehen oder vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Gerade die richtige Einordnung des Beteiligungserwerbs und die Beachtung der aktuellen BFH-Rechtsprechung spielen dabei eine entscheidende Rolle.
Mit einer professionellen, prüfungssicheren Gestaltung Ihrer gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Struktur lassen sich Risiken vermeiden und steuerliche Vorteile gezielt nutzen.
Als erfahrene Steuerberatungsgesellschaft in Lüneburg unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer Verlustpositionen, der Planung einer steueroptimierten Anteilsübernahme sowie bei der Umsetzung aller aktuellen BFH-Vorgaben zur Verlustnutzung – insbesondere im Hinblick auf § 8c KStG und die neue Rechtsprechung zum Verlustrücktrag.
Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin mit uns, um Ihre Unternehmensstruktur steuerlich optimal aufzustellen und die Nutzung Ihrer Verluste auch nach einem Anteilserwerb zuverlässig sicherzustellen.