Zum 01.01.2026 ändern sich wichtige Werte im Bereich der geringfügigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde steigen auch die Grenzen für Minijobs und Midijobs. Für Arbeitgeber bedeutet das: Verträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeiten sollten rechtzeitig überprüft werden. Für Beschäftigte ist vor allem wichtig, welche Verdienstgrenzen künftig gelten und welche Auswirkungen dies auf Sozialversicherung und Rentenversicherung hat.

Der Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro

Ab dem 01.01.2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro. Diese Anpassung wirkt sich nicht nur auf klassische Arbeitsverhältnisse aus, sondern unmittelbar auch auf die zulässigen Verdienstgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung. Denn die Minijob-Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn.

Gerade für kleinere Unternehmen, Gastronomiebetriebe, Handwerksunternehmen oder Dienstleister mit vielen Teilzeit- und Aushilfskräften ist diese Änderung besonders relevant. Wer hier nicht frühzeitig reagiert, riskiert Überschreitungen der zulässigen Grenzen und damit unerwünschte sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Neue Minijob-Grenze 2026: 603 Euro pro Monat

Durch den höheren Mindestlohn steigt die Minijob-Grenze ab 01.01.2026 auf 603 Euro monatlich. Ein Minijobber darf damit regelmäßig bis zu diesem Betrag verdienen. Laut Monatsinformation sind dabei auch gewisse Verdienstschwankungen möglich, also kleinere Über- oder Unterschreitungen der monatlichen Grenze. Entscheidend bleibt jedoch, dass bei einem ganzjährig ausgeübten Minijob das Jahresentgelt von 7.236 Euro nicht überschritten wird.

Wichtig für die Praxis:
Aus der Kombination von Mindestlohn und Verdienstgrenze ergibt sich auch eine klare Orientierung für die maximale Arbeitszeit. Bei 603 Euro monatlich und 13,90 Euro Mindestlohn liegt die praktische Stundenobergrenze bei rund 43,38 Stunden pro Monat.

Das entspricht etwa:

  • ca. 10 Stunden pro Woche oder
  • rund 1,5 Stunden pro Werktag

Diese rechnerische Grenze ist für Arbeitgeber besonders wichtig, um unbeabsichtigte Überschreitungen zu vermeiden. Gerade bei flexiblen Arbeitszeiten oder schwankenden Einsätzen sollte die tatsächliche Stundenleistung regelmäßig überprüft werden.

Midijob 2026: Übergangsbereich jetzt bis 2.000 Euro

Auch der Bereich der sogenannten Midijobs verändert sich. Durch die neue Geringfügigkeitsgrenze umfasst der Übergangsbereich 2026 ein monatliches Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Beschäftigungen in diesem Bereich sind im Gegensatz zum Minijob sozialversicherungspflichtig. Allerdings gelten bei der Beitragsberechnung besondere Regelungen, sodass Arbeitnehmer einen reduzierten Beitragsanteil tragen.

Das macht Midijobs sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber interessant. Beschäftigte profitieren von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit geringerer eigener Belastung, während Unternehmen flexible Beschäftigungsmodelle rechtssicher gestalten können.

Änderung ab Juli 2026 bei der Rentenversicherungspflicht im Minijob

Eine besonders wichtige Neuerung tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Geringfügig entlohnte Beschäftigte erhalten dann die Möglichkeit, eine in der Vergangenheit erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufzuheben. Bisher war das nicht möglich. Wer sich also früher gegen die Rentenversicherungspflicht im Minijob entschieden hatte, konnte diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Genau das ändert sich nun.

Für Minijobber kann das interessant sein, wenn künftig wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet werden sollen, etwa zur Verbesserung eigener Rentenansprüche oder zur Erfüllung bestimmter Wartezeiten. Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass ab der zweiten Jahreshälfte 2026 entsprechende Anträge eingehen können.

Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Die neuen Grenzen wirken auf den ersten Blick technisch, haben aber unmittelbare Auswirkungen auf die Lohnpraxis. Arbeitsverträge, vereinbarte Stundenumfänge und Vergütungsregelungen sollten rechtzeitig überprüft werden. Gerade bei Minijobs kann es nötig sein, die monatliche Arbeitszeit anzupassen, damit die neue Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Auch in der Lohnabrechnung und Personalverwaltung sollten die Werte frühzeitig korrekt hinterlegt werden. Zusätzlich empfiehlt sich ein Blick auf bestehende Minijob-Vereinbarungen, damit aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht unbeabsichtigt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird.

Warum das Thema für Arbeitnehmer ebenfalls wichtig ist

Auch Beschäftigte sollten die neuen Werte kennen. Wer einen Minijob ausübt, sollte wissen, wie viel monatlich verdient werden darf, ohne den Status zu verlieren. Wer sich im Midijob-Bereich bewegt, sollte die Vorteile bei der Sozialversicherung einordnen können. Und wer früher die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gewählt hat, sollte prüfen, ob die neue Möglichkeit zur Rückkehr in die Versicherungspflicht sinnvoll sein kann.

Fazit: 2026 bringt wichtige Änderungen für die Beschäftigungspraxis

Mit dem neuen Mindestlohn von 13,90 Euro und den angepassten Grenzen für Mini- und Midijobs bringt das Jahr 2026 spürbare Änderungen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Die neue Minijob-Grenze von 603 Euro, der Midijob-Bereich bis 2.000 Euro sowie die neue Option zur Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung ab Juli 2026 sollten frühzeitig berücksichtigt werden.

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