Was hat sich geändert?
Im Juni 2025 verabschiedete das Bundeskabinett ein Gesetzespaket zur Förderung von E-Mobilität in Unternehmen. Ein Kernelement: die 75 % beschleunigte Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.
Wie funktioniert das Abschreibungsmodell?
Abschreibungsjahr |
Prozentsatz |
Jahr der Anschaffung |
75 % |
1. Folgejahr |
10 % |
2. Folgejahr |
5 % |
3. Folgejahr |
5 % |
4. Folgejahr |
3 % |
5. Folgejahr |
2 % |
Gesamt über 6 Jahre |
100 % |
Fahrzeuge gelten als Teil des Anlagevermögens, mit Regelabschreibung entsprechend einer üblichen Nutzungsdauer von sechs Jahren
Für welche Fahrzeuge gilt die Regel?
- Alle rein elektrischen Fahrzeuge – unabhängig von Klasse oder Typ (Pkw, Nutzfahrzeug, Lkw, Bus), gemäß § 9 Abs. 2 Kfz‑Steuergesetz
- Hybridfahrzeuge sind nicht eingeschlossen; diese benötigen überwiegend reinen Elektroantrieb und erfüllen weitere E‑Mobilitätskriterien.
Voraussetzungen und Ausschlüsse
- Die Regelung gilt nur für Neufahrzeuge, erworben zwischen dem 1. Juli 2025 und 1. Januar 2028.
- Wer schon eine andere Sonderabschreibung für das gleiche Fahrzeug nutzt, ist nicht berechtigt zur beschleunigten Abschreibung.
Warum lohnt sich das für dein Unternehmen?
- Starker Liquiditätsvorteil im Investitionsjahr durch hohe Abschreibung von 75 % – senkt direkt die Steuerlast!
- Schnelle Amortisation, da insgesamt über nur sechs Jahre abgeschrieben wird.
- Umweltfreundliches Image stärkt die Außenwirkung – attraktiv für Kunden, Partner und Mitarbeiter.
- Dienstwagenprivileg: Bruttolistenpreisgrenze steigt von 70.000 € auf 100.000 €, mit 0,25 % pauschaler Firmenwagenbesteuerung.
Praxistipps zur Umsetzung
- Investitionsplanung: Anschaffung zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 platzieren – umgesetzte Steuerersparnis noch in den nächsten Jahren sichern.
- Fahrzeuganalyse: Nur voll elektrische Modelle ohne eingeschränkte Reichweite nutzen – Hybridmodelle fliegen raus.
- Buchhaltung & Steuerberatung: Abschreibungsplan im Anlageverzeichnis erfassen, steuerliche Folgen mit Steuerberater abstimmen.
- Mit Weiterbildung punkten: Förderungen aus dem Paket können kombiniert werden – z. B. E-Ladestationen, Fahrräder, steuerfreie Arbeitgeber-Ladesäulen
Fazit: Perfekter Zeitpunkt für E-Mobilität
Die neue Regelung ist ein signifikanter Anreiz für Unternehmen, jetzt in E‑Mobilität zu investieren – steuerliche Effizienz trifft auf Nachhaltigkeitsstrategie. Wer clever plant, profitiert von:
- Höherer Liquidität im Anschaffungsjahr
- Steuererleichterung durch schnelle Abschreibung
- Positivem Image als grünes und zukunftsorientiertes Unternehmen
Elektromobilität clever nutzen – mit Schümann & Detje an Ihrer Seite
Die neue Regelung zur beschleunigten Abschreibung ab Juni 2025 eröffnet Unternehmen attraktive steuerliche Spielräume – insbesondere bei der Investition in rein elektrische Fahrzeuge. Damit schafft der Gesetzgeber nicht nur finanzielle Anreize, sondern auch mehr Planungssicherheit für zukunftsorientierte Mobilitätsstrategien.
Als erfahrene Steuerberatungsgesellschaft in Lüneburg begleiten wir Sie dabei kompetent durch alle steuerlichen Fragestellungen rund um die E-Mobilität. Ob Investitionsentscheidung, Abschreibungsmodell oder steueroptimierte Fuhrparkplanung – wir sind Ihr strategischer Partner auf dem Weg zur nachhaltigen Mobilität.
Unser Tipp: Planen Sie Ihre Fahrzeuganschaffungen rechtzeitig und stimmen Sie diese optimal auf die neue Abschreibungsregel ab. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Investition steuerlich bestmöglich zu nutzen.
Sie möchten mehr erfahren? Dann sprechen Sie uns gerne an – gemeinsam entwickeln wir die passende Strategie für Ihre wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele.