Güterstandsschaukel: Steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern
Die „Güterstandsschaukel“ ist eine legale Gestaltungsmöglichkeit, um größere Vermögenswerte zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern schenkungsteuerfrei zu übertragen. Sie basiert auf einem Wechsel des Güterstands und wird vor allem von vermögenden Paaren genutzt, um steuerliche Freibeträge optimal auszuschöpfen.
In diesem Beitrag erklären wir, wie die Güterstandsschaukel funktioniert, wann sie sich lohnt und worauf Sie achten müssen.
Was ist die Güterstandsschaukel?
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehepartner während der Ehe getrennt. Bei einer Scheidung oder beim Tod eines Partners findet ein Zugewinnausgleich statt: Der Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Partner zahlen.
Die Güterstandsschaukel nutzt genau diesen Mechanismus – ohne dass eine Trennung oder Scheidung vorliegt:
- Aufhebung der Zugewinngemeinschaft → Wechsel zur Gütertrennung.
- Ausgleichszahlung des Vermögenderen an den weniger vermögenden Partner – dieser Ausgleich ist steuerfrei.
- Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft nach Abschluss der Übertragung.
Warum ist das steuerlich interessant?
Eine direkte Schenkung zwischen Ehepartnern ist nur bis 500.000 € steuerfrei. Alles darüber hinaus unterliegt der Schenkungsteuer (7 – 19 % bis zu 6 Mio. €).
Mit der Güterstandsschaukel können jedoch auch mehrere Millionen Euro ohne Schenkungsteuer übertragen werden, da der Zugewinnausgleich nicht als Schenkung gilt (§ 5 ErbStG).
Beispiel
- Vermögen Ehepartner A: 3.000.000 €
- Vermögen Ehepartner B: 500.000 €
- Differenz: 2.500.000 €
- Zugewinnausgleich: 1.250.000 € an Ehepartner B – steuerfrei
Ablauf in der Praxis
- Notarielle Vereinbarung: Wechsel von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung.
- Ermittlung des Zugewinns: Vergleich der Vermögensstände bei Eheschließung und beim Wechsel.
- Zugewinnausgleichszahlung: Übertragung des Betrags an den Partner.
- Optionaler Rückwechsel: Nach mindestens drei Monaten zurück in die Zugewinngemeinschaft (rechtlich auch sofort möglich, aber aus Vorsicht wird eine Frist empfohlen).
Wichtige Hinweise
- Notarpflicht: Der Wechsel des Güterstands muss notariell beurkundet werden.
- Dokumentation: Alle Vermögenswerte müssen klar bewertet und belegt werden.
- Zivilrechtliche Wirksamkeit: Übertragungen sind endgültig – kein „Rückholen“ möglich.
- Beratungspflicht: Die Gestaltung ist komplex – rechtliche und steuerliche Beratung ist unverzichtbar.
Risiken
- Falsche Bewertung oder fehlende Nachweise können zur nachträglichen Steuerpflicht führen.
- Finanzämter prüfen den außersteuerlichen Grund – Missbrauch kann zur Versagung führen.
- Vermögensübertragung ist endgültig – auch im Falle einer Trennung.
Vermögensübertragung steuerlich optimal gestalten – mit Schümann & Detje an Ihrer Seite
Die Güterstandsschaukel eröffnet Ehepartnern attraktive Möglichkeiten, größere Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. Gleichzeitig erfordert diese Gestaltung eine präzise Planung, rechtssichere Umsetzung und umfassende Dokumentation, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Als erfahrene Steuerberatungsgesellschaft in Lüneburg begleiten wir Sie bei allen Fragen rund um die Güterstandsschaukel und die steuerliche Optimierung Ihrer Vermögensstruktur – von der Berechnung des Zugewinnausgleichs über die notarielle Umsetzung bis hin zur Abstimmung mit dem Finanzamt.
Unser Tipp: Lassen Sie vorab prüfen, ob die Güterstandsschaukel in Ihrer individuellen Situation sinnvoll ist. So nutzen Sie Gestaltungsspielräume optimal und vermeiden unerwartete steuerliche Belastungen.
Sie möchten mehr erfahren? Sprechen Sie uns gerne an – gemeinsam entwickeln wir die passende Strategie für Ihre Vermögensübertragung.