Wettbewerbsverstoß durch Link
Ein Link auf eine Homepage, auf der ein unzulässiger Link angebracht ist, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Bringen Sie auf Ihrer Homepage einen Link auf eine andere Homepage an, auf der sich ein nach Deutschem Recht unzulässiger Link befindet, führt das dazu, dass dieser Inhalt auch Ihnen zugerechnet wird. Der unzulässige Inhalt kann in einem Wettbewerbsverstoß oder aber einer Verletzung des Markenrechts begründet sein. In beiden Fällen besteht gegen Sie ein Unterlassungsanspruch.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch