Genaue Leistungsbeschreibung ist notwendig für Vorsteuerabzug
Enthält die Rechnung keine Leistungsbeschreibung, mit der die abgerechnete Leistung eindeutig identifizierbar ist, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.
Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung ist entscheidend für den Vorsteuerabzug. Dem Bundesfinanzhof genügt beispielsweise die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr …" nicht, um die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn sich diese weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch anderen Geschäftsunterlagen, auf die in der Rechnung verwiesen wird, weiter konkretisieren lässt. In diesem Fall hatte die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft mit diesem Rechnungstext Ingenieurleistungen in Rechnung gestellt, die Tochtergesellschaft durfte aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sie sollten daher sehr darauf achten, Leistungsumfang und den Zeitpunkt der Leistung in einer Rechnung hinreichend zu konkretisieren.
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