Kindergeld für schwangeres Kind
Erwartet die Tochter selbst Nachwuchs und kann sich deshalb nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen, besteht trotzdem noch ein Kindergeldanspruch für die Tochter, soweit der Ausbildungswille weiter besteht.
Das Finanzgericht Köln meint, dass ein Kindergeldanspruch für eine Tochter auch dann besteht, wenn sie sich während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann. Für diesen Zeitraum wäre so eine Anforderung unzumutbar, solange objektive Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit bestehen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof, der allerdings in einer früheren Entscheidung den Anspruch auf Kindergeld bereits verworfen hatte, wenn die Tochter eine begonnene Ausbildung für die Kinderbetreuung unterbricht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch