Liebhaberei bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Selbst bei Einkünften als Arbeitnehmer kann eine Liebhaberei vorliegen, womit Werbungskosten aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Eher selten dürfte der Fall einer Liebhaberei bei nichtselbstständiger Arbeit sein. Dennoch hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch hier die Einkünfteerzielungsabsicht fehlen kann, so dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen kann. Die Überschusserzielungsabsicht ist bezogen auf ein einzelnes Dienstverhältnis zu prüfen. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss ergeben könnten, sind für die Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen. Dafür ist das zu erwartende Ruhegehalt aus dem Dienstverhältnis in die Totalüberschussprognose einzubeziehen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen