Mehrfacher Umsatzsteuerausweis für die selbe Leistung
Über eine Leistung soll nur eine Rechnung gestellt werden, um einen mehrfachen Ausweis der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Als Unternehmer sollten Sie es vermeiden, über ausgeführte Umsätze oder bei der Anforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Einzelrechnungen oder Einzelbelege zu erteilen und später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert auszuweisen. In diesem Fall schulden nämlich Sie die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer.
In solchen Fällen sollen Sie nur noch eine Rechnung stellen - entweder in Form von Einzelrechnungen oder als eine Gesamtrechnung. Betroffen sind davon insbesondere Kurierdienste, Tankstellen, zahntechnische Labors, Bauunternehmen und Autovermieter sowie Kfz-Leasingunternehmen.
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Weitere Informationen-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026