Gemischt veranlasste Wohnraumkosten
Nach Ansicht des Düsseldorfer Finanzgerichts ist es durchaus möglich, gemischt veranlasste Wohnraumkosten in abzugsfähige Werbungskosten und nicht abzugsfähige private Aufwendungen aufzuteilen.
Ein Mann vermietete seiner Ehefrau einige Räume für die Projektkinder der von ihr betriebenen sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft, mit der sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielte. Im Mietvertrag gestattete er die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer etc.) und machte anteilige Werbungskosten für die Gemeinschaftsräume geltend, indem er die Kosten nach der Zahl der Projektkinder zur Gesamtzahl der Bewohner aufteilte. Diese anteiligen Aufwendungen wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da gemischt veranlasste, also teilweise privat veranlasste Werbungskosten steuerlich prinzipiell nicht abzugsfähig sind. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf fand der Mann mehr Verständnis, allerdings hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun das letzte Wort haben wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung