Altersvermögensergänzungsgesetz
Die ersten Regelungen des im Frühjahr beschlossenen Altersvermögensergänzungsgesetz sind bereits seit 1. Juli in Kraft.
Das bereits im März verabschiedete Altersvermögensergänzungsgesetz sieht folgende Änderungen des Rentenrechts vor:
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Die Renten werden ab dem 1. Juli 2001 nicht inflations-, sondern nettolohnbezogen angepasst.
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Entgelte von Erziehungspersonen, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung ausübten und dabei unterschiedlich verdienten, werden um 50 % höher bewertet. Die maximale Höchstbewertung beträgt 100 % des Durchschnittsverdienstes.
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Ehegatten haben künftig bei Rentenantritt die Möglichkeit, die Rentenanwartschaften aufzuteilen.
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Das Rentenniveau wird bis zum Jahr 2030 auf 67 % des Nettolohnes abgesenkt, um so die Beitragsbelastung bis zum Jahr 2020 auf maximal 20 % und bis 2030 auf maximal 22 % zu begrenzen.
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Das Rentenniveau bei Witwen-/Witwerrente wird auf 55 % abgesenkt, erhöht sich jedoch bei der Erziehung eines Kindes.
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