Großspende nicht vom Erben abziehbar
Ein Erbe kann nicht den unverbrauchten Teil einer Großspende des Erblassers in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.
Großspenden, die im Jahr der Zuwendung nicht komplett abgezogen werden können, weil die zulässigen Höchstbeträge überschritten wurden, werden steuerlich über mehrere Jahre verteilt berücksichtigt. Allerdings kann ein Erbe nicht den nicht verbrauchten Betrag einer Großspende des Erblassers als eigene Spende geltend machen. Der Bundesfinanzhof sieht hier weder eine Grundlage für den Abzug analog dem Verlustabzug nach der Vertrauensschutzregelung für Altfälle noch über den Aspekt der Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers durch den Erben.
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