Wegfall des Verlustvortrags
Mit dem Ausscheiden eines stillen Gesellschafters geht auch der auf diesen Gesellschafter entfallende Verlustvortrag verloren - selbst wenn er indirekt weiter an der Gesellschaft beteiligt ist.
Der Erhalt oder Wegfall des steuerlichen Verlustvortrags in verschiedenen Konstellationen ist ein steter Quell des Streits zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung. Beispielsweise geht der Verlustvortrag mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft verloren, soweit er auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft mittelbar weiterhin an der Gesellschaft beteiligt ist. Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuerst mit Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.
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