Barzahlung verhindert die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Nur eine unbare Zahlung garantiert, dass das Finanzamt später die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen gewährt.
Vereinzelt hatten schon Finanzgerichte so entschieden, jetzt hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt: Barzahlung führt dazu, dass die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann. Nur bei unbarer Zahlung können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. In dieser Vorgabe sieht der Bundesfinanzhof weder einen Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen das Gleichheitsprinzip. Der Gesetzestext selbst sah von Anfang an eine unbare Zahlung als Voraussetzung vor. Damit sollte sichergestellt werden, dass die beim Leistungsempfänger abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung vom Leistungserbringer auch versteuert wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage