Steuernachzahlung bei Kurzarbeit
Nur in Ausnahmefällen müssen Kurzarbeiter im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen, meint das Bundesfinanzministerium
Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zu Medienberichten, nach denen Kurzarbeitern im Folgejahr eine böse Überraschung in Form von Steuernachzahlungen droht. Der Grund dafür ist der Progressionsvorbehalt, dem die Lohnersatzleistungen unterliegen: Sie sind zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber das verfügbare Einkommen und können damit zu einem höheren Steuersatz bei den steuerpflichtigen Einnahmen führen. In Fällen eines nicht ganzjährigen Bezugs von Kurzarbeitergeld dürfte es kaum zu Nachzahlungen kommen und zwar auch nicht bei Ehepaaren, meint das Ministerium. Nur bei verheirateten Arbeitnehmern kann es zu Nachzahlungen kommen, wenn ein Ehegatte ganzjährig Lohnersatzleistungen bezieht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage