Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Auch mit einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag sind verdeckte Gewinnausschüttungen nicht mehr rückgängig zu machen.
Auf der Suche nach Mehrergebnissen stellen Betriebsprüfer vielfach eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Um deren nachteiligen Folgen zu entgehen, sind die Gesellschafter bemüht, eine verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig zu machen. Daher enthalten zahlreiche Gesellschaftsverträge eine Satzungsklausel, wonach die Gesellschafter verpflichtet sind, empfangene verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung führt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung. Es handelt sich um eine Einlageverpflichtung des Gesellschafters, die ohne Auswirkungen auf die Gewinnsituation der Gesellschaft bleibt.
Fordert die Gesellschaft auch Zinsen aus der Rückzahlungsverpflichtung, so können diese nach einer neueren BFH-Entscheidung als Werbungskosten von dem Gesellschafter geltend gemacht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage