Clubs und Klassen erhalten Zinsen ohne Abzug der Abgeltungsteuer
Lose Personenzusammenschlüssel erhalten die Zinsen auf einem Gemeinschaftskonto innerhalb gewisser Grenzen ohne Abzug der Abgeltungsteuer.
Lose Personenzusammenschlüsse - das können zum Beispiel Schulklassen, Sparclubs oder Sportgruppen sein - besitzen oft ein Gemeinschaftskonto, das auch Zinsen abwirft. Das Bundefinanzministerium weist darauf hin, dass die Bank für dieses Konto keine Abgeltungsteuer auf die Zinsen einbehalten muss, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. "Klassenkonto der 5 A").
-
Die Zinsen betragen maximal 10 Euro pro Mitglied und Jahr und insgesamt nicht mehr als 300 Euro im Jahr.
-
Diese Grenzen dürfen auch bei einer Aufteilung des Guthabens auf mehrere Konten oder unterschiedliche Banken nicht überschritten werden.
-
Der Personenzusammenschluss muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen und die Bank zu Beginn jedes Kalenderjahres über eine Änderungen der Anzahl der Mitglieder informieren.
Das Ministerium erklärt aber auch, dass beispielsweise Grundstücks-, Erben- oder Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten nicht unter diese Vereinfachungsregelung fallen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage