Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn
Sogar das von dritter Seite gezahlte Preisgeld für einen Förderpreis kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
Das Finanzamt partizipiert gerne am Glück anderer. Daher wundert es nicht, dass man dort auch das Preisgeld aus einem Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn von dritter Seite besteuern will. Vom Bundesfinanzhof hat das Finanzamt jetzt Recht bekommen, sofern die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Da sich in diesem Fall die Ausschreibung vor allem auf die Kompetenz und Leistungsfähigkeit des Preisträgers stützte, sei der Preis ein leistungsbezogenes Entgelt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage