Einbeziehung steuerfreier Einkünfte bei der Kirchensteuer
Steuerfreie Einnahmen, die in die Festsetzung der Kirchensteuer einfließen, lassen sich nicht durch unverbrauchte Verlustvorträge ausgleichen.
Dass nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Einnahmen trotzdem in die Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer einfließen, ist im Gesetz festgeschrieben. Dass sich diese Einbeziehung jedoch nicht einmal durch die Verrechnung mit noch nicht verbrauchten Verlustvorträgen verhindern lässt, musste sich ein Steuerzahler vom Bundesfinanzhof sagen lassen. Nach dessen Ansicht verstößt das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch