Abwrackprämie ist nicht pfändbar
Die Abwrackprämie ist zweckbestimmt für den Kauf eines Neuwagens und darf daher vom Finanzamt nicht gepfändet werden.
In einer Kurzinformation weist die Oberfinanzdirektion Münster darauf hin, dass das Finanzamt die Abwrackprämie nicht pfänden darf. Die Prämie ist zweckbestimmt für die Anschaffung eines Neuwagens und darf nicht zur Deckung von Steuerschulden verwendet werden. Allerdings kann der Empfänger den Anspruch an den Autohändler abtreten, von dem er das Fahrzeug gekauft hat, denn dann wird die Prämie trotz der Abtretung nach wie vor für den Autokauf verwendet.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025