Bilanzielle Behandlung von Pfand
Gegebenes und erhaltenes Pfand gleichen sich in der Regel aus, sodass die Bildung einer Rückstellung nur in besonderen Fällen in Frage kommt.
In der Regel muss ein Getränkehändler Pfandgelder nicht in der Bilanz ausweisen. Das von den Kunden eingenommene Pfand gleicht sich aus mit dem an die Getränkehersteller gezahlten Pfand, meint der Bundesfinanzhof. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob das Eigentum am Leergut beim Hersteller bleibt oder auf den Käufer übergeht. Nur unter besonderen Umständen kann der Händler daher in seiner Bilanz ein Verlustgeschäft durch das Leergut ausweisen.
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