Umsatzsteuer auf Mailingaktionen
Eine Mailingaktion als Teil eines Maßnahmenbündels fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz für Druckschriften.
Die Frage, ob ein Maßnahmenbündel eine einheitliche Leistung bildet, und welcher Steuersatz in diesem Fall anzuwenden ist, beschäftigt immer wieder Unternehmen, Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Eine falsche Einschätzung kann dabei teure Folgen haben. In Hinsicht auf Mailingaktionen hat jetzt der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Ein Unternehmer, der im Rahmen von Mailingaktionen ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, führt keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus, sondern eine einheitliche sonstige Leistung, die dem normalen Steuersatz unterliegt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Der Investitionsbooster kommt
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen