Umsatzsteuer auf Mailingaktionen
Eine Mailingaktion als Teil eines Maßnahmenbündels fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz für Druckschriften.
Die Frage, ob ein Maßnahmenbündel eine einheitliche Leistung bildet, und welcher Steuersatz in diesem Fall anzuwenden ist, beschäftigt immer wieder Unternehmen, Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Eine falsche Einschätzung kann dabei teure Folgen haben. In Hinsicht auf Mailingaktionen hat jetzt der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Ein Unternehmer, der im Rahmen von Mailingaktionen ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, führt keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus, sondern eine einheitliche sonstige Leistung, die dem normalen Steuersatz unterliegt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026