Überentnahmen zur Erbschaftsteuertilgung
Auch für Erbschaftsteuerschulden gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass Überentnahmen zur Nachbelastung mit Erbschaftsteuer führen.
Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss die darauf fällige Steuer aus dem Privatvermögen zahlen können. Der Bundesfinanzhof zeigte keine Gnade in einem Fall, in dem die Erbin Überentnahmen (Entnahmen, die die Einlagen und Gewinnanteile übersteigen) allein zu dem Zweck tätigte, um die Steuer bezahlen zu können. Sie muss nun auf den entnommenen Betrag noch einmal Erbschaftsteuer zahlen, weil das Gericht keinen Grund oder Anlass für eine Ausnahme von der Regel für Erbschaftsteuerschulden sieht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung