Rechnungsangaben eines Kleinstunternehmers
Auch ein Kleinstunternehmer muss die Leistungen in seinen Rechnungen hinreichend genau benennen, damit ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zulässig ist.
Auch Kleinstunternehmer müssen in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Beschreibungen wie Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten und Außenputzarbeiten genügen nicht diesen Anforderungen, und eine solche Rechnung berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung