Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Erbfall
Unabhängig von der Zahl der Erben gibt es den Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten nur einmal pro Erbfall.
Wenig überraschend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Erbfallkostenpauschbetrag unabhängig von der Anzahl der Erben nur einmal pro Erbfall gewährt wird. Mit dem Pauschbetrag von 10.300 Euro, der als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Erbe abgezogen wird, werden die Kosten für die Bestattung und Grabpflege sowie für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses abgegolten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente