Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer ist vorläufig
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden gilt ebenso für den Solidaritätszuschlag, der im Rahmen der Abgeltungsteuer abgezogen wird.
Um einer Flut von eigentlich überflüssigen Einkommensteuererklärungen vorzubeugen, weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerden momentan generell vorläufig ist. Das gilt also auch für die Abgeltungsteuer. Sollte im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung fällig sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auch der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung ist insoweit also keine Voraussetzung für einen späteren Erstattungsanspruch. Allerdings ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig, wenn keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde.
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