Verlängerung der Spekulationsfrist ist teilweise verfassungswidrig
Wertsteigerungen vor der Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahre müssen steuerfrei bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mal wieder mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen befassen. Im Fall der Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahren ist die Entscheidung zumindest teilweise im Sinne der Steuerzahler ausgegangen. Zwar sei die Verlängerung zulässig, aber eben nur für Wertsteigerungen nach der Verkündung des Gesetzes im Jahr 1999. Soweit aber in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zum 31. März 1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, verletzt dies den gebotenen Vertrauensschutz.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen