Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus.
In einem wichtigen Punkt hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung für Kindergeldbezieher geändert. Nach dieser neuen Sichtweise schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus. Was sich zunächst gut anhört, bedeutet in den meisten Fällen aber eine Belastung, denn mit der Berücksichtigung während der Vollzeiterwerbstätigkeit ist auch das Einkommen aus dieser Tätigkeit auf den Jahresgrenzbetrag anzurechnen. Und wenn der Grenzbetrag mit diesem Einkommen überschritten wird, fällt das Kindergeld auch für die Monate weg, in denen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Der Investitionsbooster kommt
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen