Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Anders als bei Wohnimmobilien muss bei Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall nachgewiesen werden.
Anders als bei Wohnimmobilien geht der Bundesfinanzhof bei Gewerbeobjekten nicht davon aus, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung gibt das Gericht nicht. Zeigt sich durch vergebliche Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen, um seine fortbestehende Vermietungsabsicht zu belegen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung