Nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags
Wurde die Investition schon vor Abgabe der Steuererklärung durchgeführt, ist die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags im Einspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr möglich.
Die nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages im Einspruchs- oder Klageverfahren, der noch nicht mit der Steuererklärung geltend gemacht wurde, kommt wegen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs nicht in Frage, wenn die Investition bereits vor Einreichung der Steuererklärung getätigt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt sich damit auf die Seite der Finanzverwaltung, die bei der nachträglichen Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags ohnehin hohe Anforderungen stellt und eine solide Begründung verlangt, warum der Abzugsbetrag nicht gleich mit der Steuererklärung geltend gemacht wurde. Gegen diese Entscheidung ist jetzt eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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