Beförderung per Skilift
Das Finanzgericht Niedersachsen liefert ein winterliches Urteil zum Schmunzeln.
Passend zur Jahreszeit liefert ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen den Beweis, dass es im deutschen Steuerrecht keinen Sachverhalt gibt, der nicht irgendwie geregelt oder zumindest regelbar wäre. Das Gericht hatte nämlich entschieden, dass die Beförderung mit einem Skilift in einer geschlossenen Halle verbunden mit der Möglichkeit zur Abfahrt keine Personenbeförderung ist, die bei Strecken unter 50 Kilometer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, sondern eine voll steuerpflichtige einheitliche Leistung eigener Art.
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