Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Solange die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann auf die Beleg- und Buchnachweise ausnahmsweise auch verzichtet werden.
Ausnahmsweise ist eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Empfänger nicht über eine UStIdNr verfügt, aber zweifelsfrei feststeht, dass die Ware an einen Un-ternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Mit dieser Entscheidung folgt das Finanzgericht Köln einem Urteil des Bundesfinanzhofs, der bereits festgestellt hat, dass die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die vorgeschriebenen Beleg- und Buchnachweise zu gewähren ist, wenn die materiellen Voraussetzungen dennoch erfüllt sind.
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