Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen
Zumindest vor Einführung der Abgeltungsteuer sieht der Bundesfinanzhof keinen Grund, Spekulationsverluste aus Fremdwährungsdarlehen steuerlich anzuerkennen.
Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören jedenfalls bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich. Das gilt auch dann, wenn ein Kapitalanleger im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften versucht. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen steuerlich geltend machen wollte. Anders sähe es allenfalls dann aus, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Doch die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens allein stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts dar, meint der Bundesfinanzhof.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv