Umsatzsteuerschuld trotz unvollständiger Rechnung
Fehlende Pflichtangaben in einer Rechnung schützen nicht davor, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen.
Auch wenn eine Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, ist der ausstellende Unternehmer verpflichtet, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. So hat der Bundesfinanzhof über Rechnungen zu nicht ausgeführten Leistungen geurteilt, die der Empfänger zwar zum Vorsteuerabzug verwendet hatte, in denen aber neben dem Lieferzeitpunkt auch die fortlaufende Rechnungsnummer fehlte.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen