Essen auf Rädern ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Weil die Leistung nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird, ist Essen auf Rädern nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt.
Das Finanzgericht Münster stand vor der Frage, ob Essen auf Rädern als haushaltsnahe Dienstleistung oder nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist. Es handelt sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, meint das Gericht, weil die Leistung nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird, und das sei nun einmal laut Gesetz zwingend notwendig. Zwar hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, allerdings in erster Linie aus einem anderen Grund, sodass der Bundesfinanzhof wohl kaum eine andere Sichtweise vertreten wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus