Bausachverständiger ist kein Freiberufler
Ein Bausachverständiger für Bodenbeläge, der sich seine Kenntnisse selbst angeeignet hat, ist kein Freiberufler und damit gewerbesteuerpflichtig.
Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist oder doch eher gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, das ist immer wieder Grund für einen Streit zwischen Steuerzahlern und dem Finanzamt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun für den Fall eines Bausachverständigen für Fußbodenbeläge mit den Kenntnissen eines Handwerksmeisters entschieden, dass er gewerbesteuerpflichtig ist und keine Tätigkeit ausübt, die der eines Ingenieurs oder Architekten ähnlich wäre. Laut dem Gericht übt ein Autodidakt nur dann einen dem Ingenieur vergleichbaren Beruf aus, wenn er eine vergleichbare Breite und Tiefe seines theoretischen Fachwissens in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen kann.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung