Kosten für den Schulweg der Kinder nicht abzugsfähig
Wenn Eltern ihre Kinder zur Schule fahren, sind die Fahrtkosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Wenn Eltern ihre Kinder in die Schule bringen, können sie die Fahrtkosten nicht steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht in den Fahrtkosten keine Werbungskosten, weil sie durch die Unterhaltspflicht der Eltern bedingt sind und nicht durch die Berufstätigkeit. Auch als außergewöhnliche Belastung kommen die Kosten nicht in Frage, weil sie eben nicht außergewöhnlich sind, sondern bei allen Eltern anfallen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch