Einbringung einer privaten Verbindlichkeit als Gestaltungsmodell
Mit einem interessanten Modell lassen sich Darlehenszinsen für ein privat genutztes Haus zumindest teilweise steuerlich geltend machen.
Ein interessantes Steuersparmodell hat jetzt der Bundesfinanzhof abgesegnet: Ein Immobilienbesitzer übertrug ein vermietetes Mehrfamilienhaus an eine vermögensverwaltende Gesellschaft, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau sind. Im Gegenzug übernahm die Gesellschaft die auf der Immobilie lastenden Darlehen, zu denen auch zwei Darlehen gehören, mit denen ein anderes, privat genutztes Gebäude finanziert wurde. Damit wird für die bisher nicht abziehbaren privaten Schuldzinsen ein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen: Sie sind nun durch die Vermietung veranlasst und zumindest teilweise steuerlich abzugsfähig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung