Volle Umsatzsteuer für Partyservice
Nur in sehr beschränkten Ausnahmefällen können die Umsätze eines Partyservice mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert werden.
Die Leistungen eines Partyservice sind grundsätzlich als sonstige Leistungen voll umsatzsteuerpflichtig. Nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Frage. Das ist aber, wie der Bundesfinanzhof meint, schon bei Buffetzusammenstellungen oder der Gestellung von Geschirr nicht mehr der Fall.
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Weitere Informationen-
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- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
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