Bürgschaftsleistung als Werbungskosten
Auch eine geplante Beteiligung an der Gesellschaft verhindert nicht, dass eine Bürgschaftsleistung bei den Werbungskosten abziehbar ist.
Weil sein Arbeitgeber in finanzielle Schwierigkeiten geriet, gewährte ihm ein Arbeitnehmer eine Bürgschaft. Außerdem sollte er im Rahmen einer Kapitalerhöhung ebenfalls Gesellschafter der GmbH werden. Allerdings ging die Gesellschaft schon in die Insolvenz, noch bevor die Kapitalerhöhung umgesetzt wurde. Die Bank forderte schließlich die Bürgschaft ein, und diese Bürgschaftsleistung wollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt weigerte sich aber, weil es der Meinung war, die Bürgschaft sei nicht wegen des Arbeitsverhältnisses sondern wegen des geplanten Erwerbs der Gesellschaftsanteile gewährt worden. Der Bundesfinanzhof sieht das jedoch anders: Die Gesellschafterstellung war nur in Aussicht gestellt, der Arbeitnehmer hat sich als solcher verbürgt und nicht als Gesellschafter. Damit kann er die Bürgschaftsleistung als nachträgliche Werbungskosten geltend machen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage