Übernachtungs- und Fahrtkosten von Lkw-Fahrern
Der Bundesfinanzhof gesteht Lkw-Fahrern eine angemessene Übernachtungspauschale zu und lässt Fahrtkosten zum Lkw-Abstellplatz des Arbeitgebers in tatsächlicher Höhe zum Abzug zu.
Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine seines Lkw, gelten dafür nicht die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen. Wenn keine Einzelnachweise vorliegen, sind stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Damit hat der Bundesfinanzhof der Klage eines Lkw-Fahrers stattgegeben, der für die Nutzung von Waschräumen, Parkplätzen und die Reinigung der Bettwäsche eine tägliche Übernachtungspauschale von 5 Euro in seiner Steuererklärung angesetzt hatte. Außerdem hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass weder der Lkw-Wechselplatz des Arbeitgebers noch der Lkw selbst als regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind. Damit kann der Fahrer die tatsächlichen Fahrtkosten für seine Fahrten zum Arbeitsplatz geltend machen und nicht nur die Entfernungspauschale.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage