Übernachtungs- und Fahrtkosten von Lkw-Fahrern
Der Bundesfinanzhof gesteht Lkw-Fahrern eine angemessene Übernachtungspauschale zu und lässt Fahrtkosten zum Lkw-Abstellplatz des Arbeitgebers in tatsächlicher Höhe zum Abzug zu.
Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine seines Lkw, gelten dafür nicht die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen. Wenn keine Einzelnachweise vorliegen, sind stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Damit hat der Bundesfinanzhof der Klage eines Lkw-Fahrers stattgegeben, der für die Nutzung von Waschräumen, Parkplätzen und die Reinigung der Bettwäsche eine tägliche Übernachtungspauschale von 5 Euro in seiner Steuererklärung angesetzt hatte. Außerdem hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass weder der Lkw-Wechselplatz des Arbeitgebers noch der Lkw selbst als regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind. Damit kann der Fahrer die tatsächlichen Fahrtkosten für seine Fahrten zum Arbeitsplatz geltend machen und nicht nur die Entfernungspauschale.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025