Erbschaftsteuer-Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
Trotz kürzlich eingeführtem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht hält das Finanzgericht Düsseldorf den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige für unangemessen niedrig.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat ernstliche Zweifel daran, ob der Erbschaftsteuer-Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von nur 2.000 Euro mit EU-Recht vereinbar ist. Auf den ersten Blick schien das Problem mit einer Gesetzesänderung im letzten Jahr aus der Welt, denn nun können sich auch beschränkt Steuerpflichtige auf Wunsch wie unbeschränkt steuerpflichtige Erben besteuern lassen und damit die deutlich höheren Freibeträge für "Steuerinländer" in Anspruch nehmen. Doch das wollte die klagende Erbin hier nicht; ihr erschien lediglich der Freibetrag unangemessen niedrig im Vergleich zum Freibetrag von 400.000 Euro, der ihr bei der Ausübung des Wahlrechts zugestanden hätte. In einem ähnlichen Fall hatte das Gericht bereits den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht und daher auch dieser Erbin die Aussetzung der Vollziehung gewährt: Der Freibetrag von 2.000 Euro sei im Vergleich zu dem einem Inländer eingeräumten Freibetrag von 400.000 Euro unverhältnismäßig gering.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente