Säumniszuschläge nach festgestellter Scheinselbständigkeit
Wenn der Betriebsprüfer eine Scheinselbständigkeit feststellt, die auch der Auftraggeber hätte erkennen können, darf die Einzugsstelle neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch rückwirkend Säumniszuschläge erheben.
Stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass ein selbstständiger Auftragnehmer des Betriebs eigentlich scheinselbständig ist und damit als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gilt, darf die Einzugsstelle rückwirkend Säumniszuschläge vom Arbeitgeber erheben. Das gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber erkennen konnte, dass es sich eigentlich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Im Streitfall ging es um den Fahrer einer Spedition, bei dem der Betriebsprüfer aber keine wesentlichen Unterschiede in der Tätigkeit gegenüber den angestellten Fahrern der Spedition erkennen konnte. Dass der Fahrer mehrere Auftraggeber hatte, genügte dem Gericht jedenfalls nicht für die Feststellung der Selbständigkeit.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen