Betriebsübergang muss mitgeteilt werden
Seit März diesen Jahres müssen die Arbeitnehmer detailliert informiert werden, wenn der Betrieb den Inhaber wechselt. Diesem Wechsel können die Arbeitnehmer auch widersprechen.
Nicht zum ersten Mal versteckt die Regierung sehr bedeutende Gesetzesänderungen in Gesetzen, die mit den Änderungen nicht das geringste zu tun haben. Das im März verkündete "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" enthält eine wichtige Vorschrift, die alle Arbeitgeber betrifft: Im Falle eines Betriebsübergangs werden der bisherige Arbeitgeber und der neue Inhaber verpflichtet, die Arbeitnehmer, die von dem Betriebsübergang betroffen sind, schriftlich zu unterrichten über
-
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
-
den Grund für den Übergang,
-
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
-
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, dem Übergang innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch