Unentgeltliches Wohnrecht als begünstigtes Familienheim
Ein reines Wohnrecht im Familienheim ist im Gegensatz zur Immobilie selbst nicht begünstigt und damit auch nicht erbschaftsteuerfrei.
Für das gemeinsame Familienheim fällt beim überlebenden Ehegatten keine Erbschaftsteuer an, wenn der Erblasser darin bis zu seinem Tod gewohnt hat und der überlebende Ehegatte das Familienheim selbst weiter nutzt. Für ein reines Wohnrecht gilt die Steuerbefreiung dagegen nicht, meint das Finanzgericht Köln. Im Streitfall hatte der Erblasser nämlich das selbstgenutzte Haus seinen beiden Kindern vererbt und der Ehefrau nur ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Jetzt muss sich zeigen, ob der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren auch für ein Wohnrecht die Steuerbefreiung gewährt.
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