Nachweis von Bewirtungskosten
Bei einem Rechungsbetrag von mehr als 150 Euro muss die Bewirtungsrechnung zwingend auch den Namen des bewirtenden Steuerzahlers enthalten.
Die Restaurantrechnung für eine geschäftliche Bewirtung muss den Namen des bewirtenden Steuerzahlers enthalten. Andernfalls lässt das Gesetz nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zu. Die Restaurantrechnung hat als Fremdbeleg nämlich eine erhöhte Nachweisfunktion, sodass die Angabe des bewirtenden Steuerzahlers allein im Eigenbeleg nicht ausreicht, sondern auch auf der Restaurantrechnung erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt nur bei Kleinbetragsrechnungen über maximal 150 Euro. Dort ist die Angabe des Bewirtenden entbehrlich.
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