Wahl der getrennten Veranlagung als Gestaltungsmissbrauch
Auch wenn eine getrennte Veranlagung zur Folge hat, dass das Finanzamt beim insolventen Ehegatten die Steuernachforderung nicht realisieren kann, ist die Wahl der getrennten Veranlagung nicht immer ein Gestaltungsmissbrauch.
Die Wahl der getrennten Veranlagung kann ein Gestaltungsmissbrauch sein, wenn beispielsweise bei einem Ehepartner ein Steuererstattungsanspruch entsteht, während der andere Ehepartner Steuern nachzahlen müsste, die sich aber wegen der Insolvenz dieses Ehepartners nicht realisieren lassen. Genau so einen Fall hatte das Finanzgericht Münster vorliegen, entschied aber zu Gunsten der Eheleute. Das Gericht meint nämlich, dass die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten zumindest dann kein Gestaltungsmissbrauch ist, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen die Insolvenz des Ehegatten noch nicht absehbar war. In dem Fall hatten die Eheleute bereits seit 20 Jahren die Lohnsteuerklassen III und V gewählt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch