Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Eine Reihe von Kriterien regelt die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern.

Ein Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn

  • er in den Betrieb wie ein fremder Geschäftsführer eingegliedert ist,

  • an ihn ein angemessenes Gehalt gezahlt wird,

  • er ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH ist.

Zum letzten Punkt bestehen folgende Grundsätze: Mit einem Stimmrecht von 50% ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in jedem Fall Unternehmer und nicht sozialversicherungspflichtig. Hat er weniger als 50% der Stimmrechte, so kann er Unternehmer sein, wenn er allein über das notwendige Know-how verfügt. Der Geschäftsführer kann mit seinem Fachwissen die Gesellschaft beherrschen, so dass ohne seine Mitwirkung in dem Unternehmen keine Entscheidungen getroffen werden können. Eine Haftung spielt keine Rolle; denn in jedem Fall trägt ein GmbH-Geschäftsführer persönlich kein Unternehmerrisiko!


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