Private Telefongebühren als Werbungskosten
Bei einer längeren Auswärtstätigkeit können selbst private Telefongebühren als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Es ist selbstverständlich, dass Aufwendungen für Telefonate als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dass das in bestimmten Fällen aber auch auf Privatgespräche zutrifft, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Bei einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit können auch die Kosten für private Telefonate als Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof meint nämlich, dass die notwendigen privaten Dinge bei einer längeren Auswärtstätigkeit nur telefonisch oder online geregelt werden können. Die dadurch anfallenden Telekommunikationskosten übersteigen aber den normalen Lebensbedarf und sind damit überwiegend der beruflichen Sphäre zuzuordnen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung